AGB

Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Swiss Electronics GmbH, Hauptstrasse 20B, 9214 Kradolf (nachstehend „Swiss Electronics“) und ihren Kunden. Sie sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte von Swiss Electronics bezieht und bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen Swiss Electronics und dem Kunden. Sie gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.

2. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellschein.

3. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB durch Swiss Electronics sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.

2. Vertragsstruktur und -abschluss

1. Der Vertrag zwischen Swiss Electronics und ihren Kunden besteht aus einem Vertragsdokument und diesen AGB. Das Vertragsdokument kann ein vom Kunden angenommenes Angebot oder ein schriftlicher Vertrag im eigentlichen Sinn sein. Es enthält die kommerziellen und technischen Spezifikationen.

2. Der Vertrag zwischen Swiss Electronics und dem Kunden wird geschlossen durch die Annahme des von Swiss Electronics erstellten Angebots durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertragsdokuments. Die Annahme des Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von Swiss Electronics entgegennimmt oder nutzt.

3. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von Swiss Electronics während 10 Tagen gültig.

Leistungen, Mitwirkungspflichten und Vergütung

3. Umfang der Leistung

1. Swiss Electronics erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von Swiss Electronics ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Swiss Electronics wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Swiss Electronics darf Subunternehmer beiziehen, bleibt aber gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen vollumfänglich verantwortlich.

3. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.

4. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Swiss Electronics unentgeltlich erbracht werden.

2. Der Kunde gibt Swiss Electronics rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt Swiss Electronics die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Büroräume und Maschinen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls nicht Swiss Electronics ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertragsdokument näher umschrieben.

4. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so ist der Kunde von Swiss Electronics abzumahnen. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehr-aufwände usw.) sind vom Kunden zu tragen.

5. Vergütung

1. Der Kunde verpflichtet sich, für die Leistungen von Swiss Electronics die im Vertragsdokument festgelegte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung versteht sich ohne MwSt.

2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Fälligkeitstermins kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung seitens Swiss Electronics erforderlich wäre. Eine verspätete Zahlung ist mit sechs Prozent (6%) jährlich zu verzinsen.

3. Ist der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, kann Swiss Electronics ihre Lieferungen einstellen, bis sämtliche offenen Beträge beglichen sind.

4. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von Swiss Electronics schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

6. Immaterialgüterrechte

1. Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen stehen Swiss Electronics zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.

2. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei Swiss Electronics oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; Swiss Electronics lässt dem Kunden diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.

Gewährleistungen und Leistungsstörungen

7. Verzug

1. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins auf Hindernisse zurückzuführen, die Swiss Electronics nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von Swiss Electronics zu vertreten, setzt der Kunde Swiss Electronics zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur nachträglichen Erfüllung an. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erfüllung setzen oder, wenn Swiss Electronics insgesamt mehr als 40 Arbeitstage im Verzug ist, vom Vertrag zurücktreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv technisch und kommerziell zumutbarer Weise verwendet werden können, werden vergütet. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter.

8. Sachgewährleistung und Mängelrechte

a) Drittprodukte

1. Für Drittprodukte (sämtliche Hardware sowie Drittsoftware, die von Swiss Electronics separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert wird), richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden.

2. Gegenüber Swiss Electronics bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschliesslich darin, dass Swiss Electronics die Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt Swiss Electronics die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.

b) Eigene Produkte von Swiss Electronics

3. Swiss Electronics garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich einschränken.

4. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl der Swiss Electronics zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

5. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde:

    1. weiterhin Erfüllung verlangen, oder

    2. eine angemessene Preisminderung verlangen, oder

   3. wenn ein erheblicher Mangel gemäss Ziffer 8.6 vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.

6. Erhebliche Mängel liegen vor, wenn die Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind.

7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäss Ziffer 4 nicht ordnungsgemäss erfüllt.

8. Mängelrügen sind schriftlich innert der in Ziffer 11 für Kauf- bzw. Ziffer 12 für Werkverträge genannten Rügefristen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zu erheben. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird.

9. Die Mängelrechte des Kunden verjähren innert sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist.

c) Gemeinsame Bestimmungen

10. Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

9. Rechtsgewährleistung

1. Swiss Electronics leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.

2. Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von Swiss Electronics werden könnte, kann Swiss Electronics dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten.

3. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird Swiss Electronics auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde (i) Swiss Electronics sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und (ii) Swiss Electronics zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und (iii) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungs¬gemässe Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.

10. Haftung

1. Swiss Electronics haftet für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, etc., wird ausgeschlossen.

2. Swiss Electronics haftet nicht für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch Swiss Electronics hergestellter Software zurückzuführen sind. Ebenso haftet Swiss Electronics nicht für durch Schadsoftware wie Computerviren oder durch Cyberangriffe verursachte Schäden, sofern Swiss Electronics in ihrem Verantwortungsbereich die nach dem Stand der Technik angemessenen Schutzmassnahmen zu deren Abwehr getroffen hatte.

3. Die Haftung ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag beschränkt.

4. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 10 gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit Swiss Electronics vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragstypen

11. Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Lizenzen

1. Die Bestimmungen dieser Ziffer sind anwendbar, wenn Swiss Electronics dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert.

2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört die Installation nicht zum Leistungsumfang.

3. Der Kunde prüft den Kaufgegenstand innert 10 Tagen nach der Ablieferung. Bei Installation durch Swiss Electronics beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation. Der Kunde zeigt Swiss Electronics die festgestellten Mängel innert dieser Frist schriftlich an.

4. Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung Swiss Electronics innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.

5. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8 geltend machen.

6. Der Umfang der zulässigen Nutzung von Software richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.

12. Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Werken

1. Im Falle von werkvertraglichen Leistungen durch Swiss Electronics erfolgt vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung.

2. Swiss Electronics lädt den Kunden rechtzeitig zur Prüfung ein, indem sie ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Im vertraglichen Rahmen sind auch Teilabnahmen möglich. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Abnahme innert 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Swiss Electronics zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert und werden innert der Frist keine Mängel schriftlich gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vornimmt.

3. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Swiss Electronics behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.

4. Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 8.6, so wird die Abnahme zurückgestellt. Swiss Electronics behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen dem gleichen Mangel nicht stattfinden, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8.5 (weiterhin Erfüllung, Minderung oder, bei Vorliegen erheblicher Mängel, Rücktritt vom Vertrag) geltend machen.

5. Mängel, welche bei der Abnahme trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung Swiss Electronics innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.

13. Besondere Bestimmungen für Supportleistungen

1. Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Swiss Electronics Supportleistungen für den Kunden erbringt.

2. Swiss Electronics erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Swiss Electronics kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können.

3. Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten für die Hard- und Software des Kunden gehen zu dessen Lasten.

4. Die Supportleistungen werden von Swiss Electronics während der Supportzeit erbracht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit die Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort der Niederlassung von Swiss Electronics). Auf Wunsch des Kunden und gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen beginnt Swiss Electronics mit ihren Leistungen auch ausserhalb der Supportzeit oder führt angefangene Arbeiten fort. Die Zuschläge sind wie folgt definiert:

    1. Montag bis Freitag, 23.00 bis 07.00 Uhr: 50%;

    2. Wochenende / Feiertage, 00.00 bis 24.00 Uhr: 100%.

14. Besondere Bestimmungen für Microsoft-Onlinedienste

1. Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Microsoft-Onlinedienste Teil des Leistungsumfangs sind.

2. Mit der Nutzung von Microsoft-Onlinedienste wie Office 365 oder Microsoft-Azure erklärt sich der Kunde mit dem Microsoft Cloud Agreement  https://docs.microsoft.com/en-us/partner-center/agreements einverstanden.

15. Leistungen im Bereich der IT-Sicherheit

Leistungen im Bereich der IT-Sicherheit erbringt Swiss Electronics mit aller gebotenen Sorgfalt und unter Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeugen. Angesichts der Anzahl, der technischen Möglichkeiten und der kriminellen Energie potentieller Angreifer sowie der diversen ausserhalb der IT liegenden Schwachstellen (z.B. durch Phishing getäuschte Mitarbeiter des Kunden) kann aber auch mit hochentwickelten Sicherheitsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass IT-Sicherheitsvorfälle vorkommen, die gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen haben können (z.B. Datenverlust, Betriebsunterbruch).

Durch die Nutzung der IT-Sicherheitsleistungen von Swiss Electronics kann daher das Risiko eines IT-Sicherheitsvorfalls signifikant reduziert werden, Swiss Electronics kann jedoch nicht gewährleisten, dass alle Schwachstellen, Konformitätsprobleme oder Verwundbarkeiten aufgedeckt werden, dass IT-Sicherheitsvorfälle komplett vermieden werden können, dass sie sofort entdeckt werden und dass auftretende Fälle harmlos verlaufen. Der Kunde anerkennt dementsprechend ausdrücklich, dass von Swiss Electronics im Rahmen von IT-Sicherheitsleistungen kein bestimmter Erfolg, sondern nur ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte, Zustimmungen und Befugnisse verfügt, um die IT-Sicherheitsleistungen von Swiss Electronics zu nutzen. Soweit dies aufgrund von gesetzlichen Anforderungen oder unter vom Kunden abgeschlossenen Verträgen erforderlich ist, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, von seinen IT-Dienstleistern und Geschäftspartnern sowie von den betroffenen natürlichen Personen Zustimmungen einzuholen, mit denen diese akzeptieren, dass Swiss Electronics Sicherheitstests, die ihre Systeme und/oder Daten betreffen, durchführt (wozu auch Techniken gehören können wie z.B. Netzwerk-Probing, Port-Scanning, Penetrationstests, Konfigurations-Audits, Brute-Force-Angriffe und dergleichen, jedoch nicht, ausser mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kunden, Distributed-Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe).

Verschiedenes

16. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetz¬barkeit die Wirksamkeit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung so gut wie möglich gerecht wird.

18. Schriftform

Vereinbarungen zwischen den Parteien (Offerten, Annahmen, Bestellungen, etc., sowie Änderungen und Ergänzungen derselben) sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Verwendung von Telefaxen ist der Schriftform gleichgestellt.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht.

2. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.

3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Swiss Electronics.